Rasse-Hunde Zuchtverband Österreich


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Zuchtordnung

Zucht



Rasse und Gebrauchshunde Vereine Deutschland e. V.

Verbandszuchtordnung



International
arbeitender Dachverband

I Eintragungen:
Eintragungen in das RGVD e. V. Zuchtbuchamt müssen von allen angeschlossenen Vereinsmitgliedern, über ihren eigenen Vereinsvorstand, bei der RGVD e.V. beantragt werden. Es gilt in der kompletten RGVD e.V. llut diese Zuchtordnung. Ausnahmen sind nur Vereine mit einer Sondergenehmigung.
Hundehändler sind davon ausgeschlossen (siehe Verbandssatzung).
Es werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen (auch Totgeburten) sofern,
a) deren Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können, dass heißt über einen mit mindestens drei Generationen eingetragenen anerkannten Ahnenpass verfügen und
b) deren Elterntiere (als Muttertier muss von einem RGVD - Zuchtwart geprüft sein) die Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben und deren Zuchttauglichkeit im Ahnenpass vermerkt sein.
Auch Würfe mit einem anderen Rassevertreter (Mischlingswurf) muss in den Ahnenpass der; Mutterhündin eingetragen werden.
Sollten Welpen morphologische und/oder andere gravierende Fehler (Einhoder, Pigmentfehler, Gletscheraugen usw. haben, müssen diese vom Zuchtwart auf dem Wurfmeldeschein angegeben werden. Der 1. Präsident wird hierüber informiert. Das Zuchtbuchamt wird Erbfehler oder nicht standardgerechte Fehler in den Ahnenpass eintragen und gegebenenfalls den Eintrag "zur Zucht nicht geeignet" vornehmen.
Kreuzungen zwischen verschiedenen Rassen sind nicht zugelassen.
Die Umschreibung verbandsfremder/vereinsfremder Ahnenpässe ist erlaubt. Fremdsprachige Ahnenpässe müssen vor der Umschreibung von einem beglaubigten Übersetzer verdeutscht werden. Die Erstausstel1ung des Ahnenpasses verbleibt im Zuchtbuchamt und wird entwertet.
Jeder Hund hat nur ein Original eines Ahnenpasses, wird nachgewiesen, dass ein Hund mit zwei verschiedenen Ahnenpässen geführt wird, so wird der Besitzer sofort aus der RGVD e.V. mit sämtlichen Konsequenzen ausgeschlossen und im Verbandsheft veröffentlicht.
II. Überwachung des Zuchtgeschehens:
Jeder RGVD-Zuchtwart ist verpflichtet und auch dafür verantwortlich, über das ihm anvertraute Zuchtgeschehen Protokoll zu führen. Er unterliegt der Schweige- und Kontrollpflicht der RGVD e.V.
Bei der Beantragung eines Zwingerschutzes muss vom agierenden RGVD Zuchtwart eine Zwingerbesichtigung (protokolliert und an dem 1. Präsidenten der RGVD weitergeleitet werden), spätestens jedoch bei dem 1.Wurf dieses Züchters durchgeführt werden. Diese Handhabung wird sporadisch, in einem angemessenen Zeitraum (jeden 3. oder 4. Wurf - oder nach 1 - 2. Jahren) wiederholt. Liegen Beanstandungen vor, müssen diese durch den agierenden Zuchtwart dem 1. Präsidenten gemeldet werden und vorn Züchter in einem vorgegebenen Zeitraum behoben und beseitigt werden. Bei nicht Einhaltung und Erfüllung wird der Züchter in der RGVD gesperrt und nicht geführt.
Über das komplette Zuchtgeschehen der RGVD e.V. wacht die Präsidentschaft (1. und 2. Präsident) und ihre RGVD Zuchtwarte. Liegen gravierende Verstöße diesbezüglich vor, kann dies eine Sperrung oder einen Ausschluss nach sich ziehen. Dieser wird im Verbandsheft und auf der RGVD ~ Hp Seite uneingeschränkt veröffentlicht.
III. Zwingerschutz:
Er muss rechtzeitig vor dem Belegen der Hündin, mit dem entsprechenden Formblatt und der schriftlich fixierten Zwinger - Erstbescheinigung durch den RGVD Zuchtwart, beim Zuchtbuchamt beantragt werden. Es sind drei Vorschläge des Zwingenamens einzureichen. Geschützt wird der Zwingername, der noch nicht vergeben ist.
Bei Beendigung der Verbandszugehörigkeit wird der Zwingename automatisch wieder frei gegeben.
Ein Zwingername ist der Zuname des Hundes, der sich deutlich von den anderen bereits vergeben unterscheidet. Er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt und gilt für alle von ihm gezüchteten Hunden. Er ist nicht übertragbar. Züchter mehrere Rassen steht es frei, einen Zwingernamen für sämtliche Rassen zu fuhren, oder für jede Rasse einen eigenen Zwingernamen eintragen zu lassen. Es ist nicht gestattet, den Namen importierter Hunde dem eigenen Zwingernamen anzufügen. Eben sowenig darf ein fremder Zwingername als Zuname zum Rufnamen eines Hundes verwendet werden. Zwingernamen sind streng persönlich.
Eine Zwingergemeinschaft ist in der RGVD e.V. zulässig.
IV. Zuchtvoraussetzungen:
Allgemeines:
Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Einhaltung der Forderungen des Tierschutzgesetzes gezüchtet werden. Für Zuchthunde und Welpen muss eine gute Zwingerhaltung gewährleistet sein. Dafür sind neben einer sauberen, artgerechten Unterbringung und sorgfältigen Pflege ein ausreichender Freilauf und menschliche Zuwendungen Grundvoraussetzungen. Der Züchter muss über genügend kynologisches Wissen verfügen und es müssen ihm sowohl die Zuchtordnung als auch die betreffenden Passagen des Tierschutzgesetzes und der Hundehaltungsverordnung genau bekannt sein.
Aufgrund des Tierschutzgesetzes, ist jedem Züchter und Zuchtwart, das Coupieren der Ohren, der Rute und das Entfernen von Gliedmaßnahmen (z.B. Afterkralle/en) strengstens untersagt.
Eine Hündin muss nach der zweiten Kaiserschnittgeburt (insgesamt), von der Zucht herausgenommen werden. Es muss jeder Kaiserschnitt im Ahnenpass der Mutterhündin dokumentiert werden.
Hündinnen - unter und über 45cm - dürfen mit Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr zur Zucht zugelassen werden. Ausnahmeregelungen sind mit Zustimmung des RGVD - Zuchtwartes und dem 1. Präsidenten möglich, müssen jedoch vor der Deckakt beim Zuchtbuchamt beantragt werden.
Rüden. die in die Zucht eingesetzt werden, unterliegen der Altersbegrenzung von 10 Jahren. Ausnahmeregelungen sind mit Zustimmung des RGVD - Zuchtwartes und dem 1. Präsidenten möglich, muss aber auch gleichfalls dem Zuchtbuchamt vor dem Deckakt mitgeteilt werden.
Jedes Zuchttier in der RGVD muss von einem Zuchtwart der RGVD e.V. zuchttauglich geschrieben oder angekört werden .
Jede Übernahme von Zuchttieren anderer Vereine oder Verbände muss erst eine Zuchtzulassungsbestätigung durch einen RGVD - Zuchtwart erhalten um in der RGVD zu züchten.
RGVD - Zuchtwarte dürfen ihre eigenen Hunde oder die von ihnen gezüchteten ·Welpen nicht selber zuchttauglich schreiben.
Für die Durchführung eines Inzestversuches (Paarungen von Wurfgeschwistern oder, Vater/Tochter, Mutter/Sohn etc.) ist vor dem Deckakt (dies muss ein Ausnahmestatus sein) die Zustimmung des 1. Präsidenten einzuholen. Erteilt der 1. Präsident die Genehmigung zur Durchführung eines Inzestversuches, so hat ein beauftragter RGVD Zuchtwart den Wurf und die Entwicklung der Hunde aus diesem Wurf für die Dauer von 1 Jahr zu überwachen. Ansonsten ist eine lnzestzucht in der RGVD untersagt.
Jeder Züchter muss bemüht sein, für seine Zucht die bestmöglichsten Tiere zu gewinnen.
Auf folgende Eigenschaften ist besonders zu achten:
Eindeutiges Geschlechtsgepräge, Gesundheit und Lebenskraft, Ausdauer,
gewährleistendes Gebrauchsgebäude, starkes, vollständiges Gebiss, harte Konstruktion,
gute Nerven, Selbstsicherheit, Mut und ein festes ausgeglichenes Wesen.
Um eine Schädigung unserer Zuchtbestände zu verhüten, sind bei Übernahmen von Zuchttieren anderer Vereine / Verbände unbedingt die aktuellen RGVD Zuchtbestimmungen (komplette Vorsorgeuntersuchungen usw.) einzuhalten oder nachzuholen.
Bei Feststellung von adulten Erb- und Gendefekten, wird die Zuchtzulassung durch den 1. Präsidenten und dessen Gremium entzogen - dieser Fakt wird in der Hp bekannt gegeben und das Zuchttier wird aus der RGVD Liste gestrichen.
Verstöße werden durch die RGVD Präsidentschaft geahndet.
Alter der Zuchttiere:
Mindestalter für Hündinnen unter 45cm Widerristhöhe 15 Monate
Mindestalter für Hündinnen über 45cm Widerristhöhe 18 Monate
Mindestalter für Rüden unter 45cm Widerristhöhe 15 Monate
Mindestalter für Rüden über 45cm Widerristhöhe 18 Monate

Hüftgelenksdvsplasie (HD) Ellenbogendysplasie (ED) und Patellaluxations - Verfahren

Die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie ist eine Degenerationserscheinung, welche die Gebrauchstüchtigkeit in besonders hohem Masse herabsetzen kann. Da sie vererbbar ist, muss jeder verantwortungsbewusste Züchter es als seine selbstverständliche Pflicht ansehen, nur Tiere mit dem Stempel bei der HD/ED Auswertung ,,A" zur Zucht zu verwenden.
Bei allen Rassen über 45cm Widerristhöhe ist vor der Körung die HD und ED Röntgenuntersuchung erforderlich und Pflicht.
Die Röntgenauswertung kann grundsätzlich nur einmal erfolgen. Das Mindestalter für diese / Untersuchung beträgt 12 Monate. Die Röntgenaufnahmen sollten die Größe 340mm / 230mm möglichst nicht überschreiten. Bei der ED Röntgung müssen beide Ellenbogen (rechter und linker Vorderfuß von vorne und seitlich) vom Tierarzt geröntgt werden. Die Kosten für die HD/ED Röntgenaufnahme und die nachfolgende Auswertung durch die nachfolgende Auswertung durch die RGVD Auswertungsstelle (Tierklinik Dr. Rommberger Regensburg) gehen zu Lasten des Hundezüchters .
Die Röntgenaufnahmen sind zusammen mit dem vollständigen HD / ED Bogen und dem Ahnenpass des Hundes (über den jeweiligen Vereinsvorstand) an die RGVD Geschäftsstelle zu senden.
Bei den Befunden "normal", "fast normal" und "noch zugelassen" wird der Vermerk "A" in die Ahnentafel eingetragen.
Die Ahnentafel 'wird zusammen mit der Eintragung und der Kopie der Auswertungsstelle per Nachnahme an den jeweiligen Vereinsvorstand zurückgesandt.
Die Röntgenaufnahmen bleiben im Besitz der Auswertungsstelle.
Zur Zucht zugelassenen werden Hunde, die den, "A" Vermerk (a-normal, a - fast normal und a - noch zugelassen) vorweisen können. Mit Hunden, die unter mittlerer oder schwerer HD/ED leiden, darf nicht gezüchtet werden.
Auch die Patellaluxation gehört zu den Degenerationserscheinungen unserer Rassehunde unter 45cm Widerristhöhe, welche die Lebensqualität in besonders hohem Masse herabsetzen kann. Da sie ebenfalls vererbbar ist, muss jeder verantwortungsbewusster Züchter es als seine, selbstverständliche Pflicht ansehen, nur Tiere mit dem Vermerk "zur Zucht zugelassen" zu verwenden. Dies gilt bei allen Rassen unter 45cm Widerristhöhe. Vor einer Zuchttauglichkeitsschreibung muss die Erstuntersuchung ab dem 10. Monat und dann noch die Nachkontrolle ab dem Alter von 3 Jahren oder bei Hündinnen vor dem 3. Wurf erfolgen. Kein Hinweis auf Kniescheibenluxation oder Grad I und Grad II sind zur Zucht zugelassen. Grad III und Grad IV sind von der Zucht ausgeschlossen. Die RGVD Kontrolluntersuchung auf Patella dürfen nur die zugelassenen und anerkannten Gutachter (legalisierte Tierärzte - d.h. den Bundesverband der Tierärzte) durchführen und auch in den Ahnenpass des Hundes eintragen. Der RGVD Auswertungsformularsatz muss an die RGVD Geschäftsstelle zur Archivierung geschickt werden. Die Vorsorgeuntersuchung darf nicht während einer Läufigkeit, Trächtigkeit oder
Scheinträchtigkeit vorgenommen werden. Hunde, mit Patella Luxation I und II dürfen mit einem über
Jahre alten, nachkontrollierten, luxationsfreien Partner gepaart werden
V. Deckakt:
Deckrüdenbesitzer sind dazu verpflichtet, sich vor dem Belegen der Hündin davon zu überzeugen, dass diese die für die jeweilige Rasse gültigen Zuchtvoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört die Kontrolle der Ahnentafel der Hündin auf Zuchtalter, Zuchtpause, HD/ED und Patella Luxationsbefund, Leistungskennzeichen etc., sowie die Ankörung oder Zuchttauglichkeitsschreibung eines Zuchtwartes (ist der Hundebesitzer gleichzeitig ein RGVD Zuchtwart, ist es ihm untersagt seine eigenen Tiere zuchttauglich zu schreiben). Der Deckrüdenbesitzer hat sich außerdem davon zu überzeugen, dass der Züchter beantragte Zwingerschutz bereits gewährt wurde (Zwingerschutzurkunde).
Der Züchter in der RGVD ist verpflichtet seinen RGVD Verbandsdeckschein am Tage der Belegung zum Deckrüdenbesitzer mitzubringen.
Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt ein Deckbescheinigungsformular der RGVD sorgfaltig und lückenlos auszufüllen und zu unterschreiben. Das Formular ist über den jeweiligen Verbandszuchtwart gebührenfrei erhältlich. Die Deckbescheinigung ist dem Hündinnenbesitzer nach dem Deckakt zusammen mit der Ahnenkopie (Generationsnachweis), eingetragene und abgestempelte Ausstellungsbewertungen, Angaben der Ausstellungstitel und bestätigte Championatseintragungen des Rüden auszuhändigen.
Der Deckschein muss sofort nach der Belegung an die RGVD Geschäftsstelle, per Post! Mail! oder Fax eingereicht werden. Erfolgt dies nicht, werden keine Welpenpapiere hierfür erstellt.
Bei einem Wiederholungsdeckakt muss auf dem alten Deckschein ein deutlicher Vermerk des Leerbleibens angebracht und ausschließlich das Deckdatum geändert werden.
Eine künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung des 1. Präsidenten der RGVD. Es ist jedem Rüden- und Hündinnenbesitzer strengstens untersagt, die künstliche Samengewinnung und Samenübertragung selbst durchzuführen. Die künstliche Besamung darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Ein RGVD Zuchtwart muss als Zeuge anwesend sein. Die korrekt ausgeführte Deckbescheinigung muss vorn Tierarzt und dem anwesenden RGVD Zuchtwart unterschrieben werden.
Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zucht des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter zustimmen, dass der Käufer für den Wurf seinen Zwingernamen erhält.
Es dürfen nur Hunde gleicher Rassen verpaart werden (Yorkshire Terrier mit Yorkshire Terrier! Eurasier mit Eurasier ! Deutsche Schäferhunde mit Deutsche Schäferhunde ! AltdeutscheSchäferhunde mit Altdeutsche Schäferhunde). Für Mischverpaarungen werden keine Ahnenpässe erstellt.
VI. Deckentschädigung:
Die Deckgebühr wird zwischen Besitzer der Hündin und dem Besitzer des Deckrüden vereinbart. Auf die Höhe der Deckgebühr übt die RGVD keinen Einfluss aus.
VII. Wurfmeldeanzeige:
Nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz dürfen keine Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet werden. Eine Beschränkung der Wurfstärke ist demnach gesetzwidrig, da sie das Töten von gesunden Welpen als Konsequenz beinhaltet. Welpen mit morphologischen Fehlern (hierbei entscheidet der Tierarzt oder der RGVD Zuchtwart) sind spätestens am 11. Tag schmerzlos von einem Tierarzt töten zu lassen.
Der Züchter ist verpflichtet, den Wurf binnen drei Tagen nach der Geburt der Welpen, bei der RGVD Geschäftsstelle, dem RGVD Zuchtwart und dem jeweiligen Vereinsvorstand telefonisch anzumelden.
Der Wurf darf frühestens in der 8. Woche von einem RGVD Zuchtwart abgenommen werden (bei der Abnahme müssen die Welpen nachweislich gekennzeichnet sein, und es muss die Impfbestätigung der SHL Impfung vorliegen). Ein RGVD Zuchtwart darf seine von ihm gezüchteten Welpen nicht selbst abnehmen.
Ammenaufzucht wird ab einer Wurf stärke von über 8 Welpen dringend empfohlen. Die zu . verwendende Amme muss kräftig und gesund sein. Der Amme sollten höchstens 8, einschließlich der eigenen Welpen, untergelegt werden. Die untergelegten Welpen sind deutlich zu kennzeichnen. Der Ammenhalter hat die angelegten Welpen zu bestätigen. Falls die Welpen vor der 8. Woche nicht in den Züchterhaushalt zurückgebracht werden, muss die Endabnahme bei dem Ammenhalter stattfinden. Der RGVD Zuchtwart hat entsprechende Vermerke (bereits jetzt schön erkennbare, zuchtausschließende Fehler, massive Gebissstellungsanomalien, Fehlfarbe, Knickruten, Monorchismus, Kryptorchismus etc.) über den Wurf auf dem eigens dafür vorgesehenen RGVD Wurfmeldeschein einzutragen und gesondert zu markieren.
Bei allen Hündinnen eines Zwingers erfolgt die Namensgebung in alphabetischer Reihenfolge, dass heißt, der erste Wurf ist der A-Wurf, der zweite Wurf ist der B-Wurf usw., der auf den geschützten Zwingernamen eingetragen wird. Bei der Zucht mehrerer Rassen unter einem Zwingernamen läuft das Alphabet getrennt. Bei Neubeginn des Alphabets sind für die einzutragenden Welpen andere Namen zu wählen als die bereits eingetragenen.
Gelangen Würfe zur Eintragung, die älter als vier Monate sind, wird die doppelte Gebühr berechnet. Gelangen Würfe zur Eintragung, die älter sind als 20 Wochen alt sind, werden keine Ahnenpässe mehr erstellt.
Wird eine Zweitschrift für einen verloren gegangene oder beschädigten Ahnenpass angefordert, so muss das eigens dafür vorgesehene Formular ausgefüllt und bestätigt oder der beschädigte Ahnenpass mit zum Zuchtbuchamt eingereicht werden.
VIII. Kennzeichnungspflicht:
Alle Welpen müssen mit einem Chip gekennzeichnet sein. Die Chipsetzung darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.
IX. Wurfeintragung - Ahnenpasserstellung:
Ahnenpässe gelten als Abstammungsnachweise, die vom RGVD Zuchtbuchamt ausgestellt werden und mit der Zuchtbucheintragung identisch sind. Die Ahnenpässe werden nach dem Erfüllen vorgenannter Bestimmungen ausgefertigt und gegen Nachnahme an den jeweiligen Verellsvorstand zugesandt.
Zur Erstellung der Ahnenpässe müssen dem RGVD Zuchtbuchamt folgende Unterlagen vorliegen:
1. RGVD Deckbescheinigung,
2. RGVD Wurfmeldeschein mit Abnahme des RGVD Zuchtwartes und
Kennzeichnungsnummer der Welpen,
3. Ahnenpass der Hündin, ggf. mit Leistungsnachweisen, Ausstellungs- und Championatstiteln,
vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen (Eintragungen im Org. Ahnenpass) und Ankörung
(mit Körklasse) oder Zuchttauglichkeitsschreibung,
4. Fotokopie des Ahnenpasses des Rüden ggf. mit Leistungsnachweisen, Ausstellungs- und
Championatstiteln, vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen, Ankörung (mit Körklasse) oder
Zuchttauglichkeitsschreibung,
5. Impfbescheinigungen und Kennzeichnungsbestätigung der Welpen durch den agierenden
Tierarzt
Der Züchter zeichnet mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich für alle in diesen Unterlagen gemachten Angaben.
Züchter die beim RGVD Zuchtbuchamt geschützt sind, sind verpflichtet ihre Eintragungen dort vornehmen zulassen und dürfen nicht bei anderen zuchtbuchführenden Vereinen oder Verbänden Eintragungen ihrer Welpen beantragen. Verstöße werden mit sofortigem Ausschluss aus dem Verband geahndet.
X. Welpenabgabe:
Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sie mindestens 2x entwurmt, gekennzeichnet sind und die erforderliche Erstimpfung durch einen Tierarzt gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und eventuell gegen Parvovirose erhalten haben.
Die Welpenkäufer sind der Ahnenpass sowie der vom Tierarzt ausgefüllte Impfpass kostenlos zu überlassen.
Welpen dürfen nicht durch Post ~ oder anderweitige Versandarten an den Käufer abgegeben werden.
Den RGVD Züchtern ist es verboten, ihre Welpen an Hundehändler oder Vermittlern in Kommission oder zum Verkauf zu geben.
XI. Körzucht:
Rassevertreter unter und über 45cm
Die Ahnentafel mit dem Vermerk "Körzucht" wird nur dann an die Welpen vergeben, wenn beide Elterntiere bei einer durch die RGVD anerkannten Ausstellungen, ab der offnen Klasse mindestens die Wertnote "sehr gut" oder höherwertig erreicht haben.
XII. Umschreibung:
Die Umschreibung von Ahnenpässen anderer Zuchtbuchämter ist erlaubt. Der zur Umschreibung eingereichte Ahnenpass verbleibt entwertet im Zuchtbuchamt.
XIII. Stammrollen:
Hunde die dem Rassestandard gerecht erscheinen, aber aus besonderen Umständen keinen Ahnenpass besitzen, können nach positiver Beurteilung von drei zuständigen RGVD Formwertrichtern und Genehmigung des 1. Präsidenten mit einer Stammrolle ausgestattet werden.
Hunde mit Stammrollen sind auf allen RGVD Ausstellungen zugelassen.
XIV. Verstöße:
Verstöße (wie z.B. falsche, unwahre Angaben auf Deckbescheinigungen und Wurfmeldescheine, wie unvollständige Angaben der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, manipulierte Röntgenaufnahmen, unseriöse Verkaufsmethoden, nicht artgerechte Haltung der Zuchthunde usw.) gegen die Zuchtordnung der Rasse und Gebrauchshunde Vereine Deutschland e. V. müssen von den Zuchtwarten dem 1. Präsidenten gemeldet werden. Dieser kann Verwarnungen, Zuchtbeschränkungen, Zuchtverbot oder ggf. Ausschluss aus dem Verband für den Zwinger / Züchter verhängen. Diese werden namentlich auf der RGVD Hp veröffentlicht.
XV. Allgemeines:
Die RGVD Zuchtwarte sind berechtigt, Einschau in die Zwingeranlagen zu halten, beziehungsweise die Haltung und Unterbringung der Zuchttiere jederzeit zu kontrollieren. Sollte die Einschau aus unberechtigten Gründen verwehrt werden, kann durch Beschluss des 1. Präsidenten der Ausschluss aus dem Verband oder eine andere angemessene Strafe ausgesprochen werden. Gleichfalls wird bei berechtigten Gründen das zuständige Veterinärarnt in Kenntnis gesetzt.
Sondergenehmigungen im Zwinger- und Zuchtgeschehen kann nur der 1. Präsident erteilen.
Alle Züchter, die in das Zuchtbucharnt der RGVD eingetragen lassen, sind verpflichtet, alle ihre geschützten Welpen in das verbandseigene Zuchtbuchamt eintragen zu lassen.
Jeder Züchter und Deckrüdenbesitzer sollte an einem Deckrüden-, Züchter- und Welpenverzeichnis interessiert sein und dies auch zur Veröffentlichung im Verband freigeben. Diese Freigabe erfolgt automatisch an Interessierte durch das Zuchtbuchamt, sofern der Züchter die nicht ausdrücklich untersagt.


gez. RGVD e.V. Präsident - Herr Karl Gierstner
Karl Gierstner


1. Präsident

Karl Gierstner Bahnhofstr.37
93142 Maxhütte Haidhof
Tel.: 09471 /4727 Fax: 09471/200 339
email: Karl.Gierstner@t-online.de









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